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Häufige Fragen
Wer gehört zur gesetzlichen Erbfolge?
Zur gesetzlichen Erbfolge gehören die Verwandten des Verstorbenen in einer festen Rangfolge gemäß dem BGB (§ 1924 ff.):
1. Erben erster Ordnung: Kinder des Verstorbenen (einschließlich adoptierter Kinder), Enkel, Urenkel.
2. Erben zweiter Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des Verstorbenen, Nichten, Neffen).
3. Erben dritter Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen).
4. Erben vierter Ordnung und weiter: Urgroßeltern und entferntere Verwandte.
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erben zusätzlich nach gesonderten Regelungen abhängig vom Güterstand.
Wie wird das Erbe unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt?
Die Aufteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge und der jeweiligen Erbenordnung:
1. Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel)
Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind verstorben, treten dessen eigene Kinder (Enkel) an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen).
2. Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen)
Leben beide Eltern noch, erben sie je zur Hälfte. Ist ein Elternteil verstorben, erben dessen Kinder (Geschwister des Erblassers) seinen Anteil.
3. Ehegatten-/Lebenspartner-Erbrecht
Der Ehegatte erbt zusätzlich nach dem Güterstand:
• Zugewinngemeinschaft: 1/2 des Nachlasses.
• Gütertrennung: Gleichstellung mit Kindern, mindestens 1/4.
• Gütergemeinschaft: Regelung abhängig vom Vertrag.
4. Fehlen von Erben erster und zweiter Ordnung
Großeltern oder entferntere Verwandte erben (dritte und weitere Ordnungen).
Es kann damit jeweils ein Erbteil nach Quote berechnet werden. Die Erben erben somit entsprechend ihrem Erbanteil.
Gibt es eine Frist für das Ermitteln und Melden von Erben?
1. Erbfallmeldung beim Nachlassgericht
Erben müssen sich grundsätzlich selbst beim Nachlassgericht melden, es gibt aber keine feste Frist. Wenn ein Erbe unbekannt ist, kann das Gericht eine Erbenermittlung anordnen.
2. Erbscheinbeantragung
Kein festes Zeitlimit, aber erforderlich, wenn das Erbe offiziell nachgewiesen werden muss.
3. Verjährung von Erbansprüchen
Ein gesetzlicher Erbanspruch verjährt nach 30 Jahren ab dem Erbfall (§ 197 BGB). Pflichtteilsansprüche verjähren bereits nach 3 Jahren.
Kann ich ein Erbe ausschlagen und welche Fristen gelten dafür?
Erbausschlagung
Ein Erbe hat 6 Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen (§ 1944 BGB). Bei Wohnsitz im Ausland oder wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist: 6 Monate.
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Auf den Pflichtteil haben nach § 2303 BGB folgende Personen Anspruch, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden:
1. Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
2. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
3. Eltern des Erblassers (nur, wenn keine Abkömmlinge existieren)
Nicht pflichtteilsberechtigt sind:
Geschwister des Erblassers, Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und besteht nur in einem Geldanspruch, nicht in Sachwerten.
Wer ist für die Verwaltung des Nachlasses zuständig?
Für die Verwaltung des Nachlasses sind je nach Situation unterschiedliche Personen oder Institutionen zuständig:
Erbengemeinschaft
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, verwalten sie den Nachlass gemeinsam (§ 2038 BGB). Entscheidungen müssen meist einstimmig getroffen werden.
Testamentsvollstrecker
Falls im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt wurde, übernimmt dieser die Nachlassverwaltung (§ 2203 BGB).
Nachlasspfleger
Wenn die Erben unbekannt oder unauffindbar sind, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger (§ 1960 BGB).
Nachlassgericht
Ist zuständig für die Eröffnung von Testamenten und ggf. die Anordnung einer Nachlassverwaltung.
Warum dauert die Ermittlung der gesetzlichen Erben so lange?
Die Ermittlung der gesetzlichen Erben kann Monate oder Jahre dauern, weil:
• Unklare oder fehlende Unterlagen – Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden müssen oft erst beschafft werden.
• Komplexe Familienverhältnisse – Verzweigte oder unbekannte Verwandtschaft macht die Nachforschung schwierig.
• Auslandsbezug – Erben leben im Ausland, was die Kommunikation und Dokumentenbeschaffung verzögert.
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